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| 14.01.2025

Rechtsupdate

Rechtsupdate

Gasablesung:

Wer sich schätzen lässt, kann später tiefer in die Tasche greifen müssen

Bezieht eine Frau für ihre Immobilie Gas und lässt sie den Verbrauch im ersten Jahr schätzen (anstatt ihn abzulesen, um einen realen Wert zu erhalten), so kann sie sich ein Jahr später (wenn die nächste Abrechnung kommt) nicht gegen eine hohe Nachzahlung (hier wurden fast 4.300,00 € vom Gasanbieter verlangt) wehren, wenn der Schätzwert seinerzeit viel zu gering gewesen ist. Ist das Gas unstrittig von ihr verbraucht worden, so muss sie es auch bezahlen. Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Eigentümerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeigeführt. Das müsse sie sich ankreiden lassen.

(AG München, 172 C 12407/23)

Mietrecht:

Der Mieter muss beweisen, dass das Geld beim Vermieter eingegangen ist

Teilt ein Vermieter einem Mieter mit, dass Mietzahlungen fehlen, behauptet der jedoch, überwiesen zu haben, so droht ihm die Kündigung des Mietvertrages wegen

Zahlungsrückstands, wenn der Vermieter anhand von Bankunterlagen nachweist, dass keine Zahlungseingänge vorlagen. Das gelte sogar dann, wenn der Mieter Unterlagen hat, aus denen sich ergab, dass die Überweisungen ausgeführt wurden. Zwar kommen Mieter nicht in Verzug, wenn sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später tatsächlich gutgeschrieben wird. Den Zahlungseingang müssen die Mieter nachweisen. Können sie dies nicht, so müssen sie unverzüglich neu überweisen. Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Überweisung ausgeführt wurde, reichen nicht aus. Das sei noch keine Gutschrift auf dem Vermieterkonto.

(LG Berlin, 67 S 103/22)

Quelle: IVD West

            Jörg Utrecht

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