Der Verband Wohneigentum kritisiert geplante Halbierung der Heizkostenkomponente und Aussetzung der turnusmäßig anstehenden Anpassung. Auch Eigentümerinnen und Eigentümer haben Anspruch auf Wohngeld. Über die Wohngeldreform wird fast nur aus Sicht von Mieterinnen und Mietern diskutiert. Dabei können auch Eigentümer mit kleinem Einkommen Wohngeld bekommen, und die geplanten Kürzungen beträfen sie genauso.
Am heutigen Donnerstag, 8. Oktober, berät der Bundestag die Wohngeldreform. Die öffentliche Diskussion über die Reform dreht sich fast ausschließlich um Mieterinnen und Mieter. Der gemeinnützige Verband Wohneigentum macht hier auf eine Lücke aufmerksam: Auch selbstnutzende Eigentümer mit kleinem Einkommen können Wohngeld in Form des Lastenzuschusses beziehen.
„Wohngeld und Lastenzuschuss sind staatliche Unterstützungsleistungen, die ganz gezielt bedürftige Haushalte adressieren und dort ankommen. Hier zu kappen, ist der völlig falsche Weg“, kritisiert Verbandspräsident Peter Wegner. Der Verband fordert die Politiker dazu auf, die turnusmäßig anstehende Wohngeldfortschreibung und die Heizkostenkomponente beizubehalten.
Viele wissen es nicht: Wohngeld gibt es nicht nur für Mieterinnen und Mieter. Auch wer in der eigenen Immobilie wohnt und ein geringes Einkommen hat, kann einen Lastenzuschuss beantragen. Der Staat beteiligt sich dann zum Beispiel an Instandhaltung oder Hausnebenkosten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sind rund sieben Prozent aller Wohngeldhaushalte Eigentümerhaushalte. Die Heizkostenkomponente zählt beim Lastenzuschuss genauso wie beim Mietzuschuss. Die Kürzung trifft also beide.
Tritt die Reform wie geplant in Kraft, wird die Heizkostenkomponente ab dem 1. Januar 2027 halbiert. Verbandspräsident Wegner: „Vergessen werden dabei beispielsweise ältere selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit kleiner Rente und hohen Heizkosten. Wer sich eine Sanierung nicht leisten kann, zahlt ohnehin schon drauf.“ Das gelte umso mehr mit Blick auf den kommenden Winter und das weiterhin hohe Energiepreisniveau.
Gleichzeitig will die Bundesregierung die gesetzlich vorgesehene Anpassung des Wohngelds an Preise und Mieten aussetzen. „Die Unterstützung verliert real an Wert, wenn Energiepreise und Lebenshaltungskosten weiter steigen“, warnt Wegner. Der Verband Wohneigentum appelliert: Die Reform sollte nicht nur aus der Perspektive von Mietern betrachtet werden. Auch selbstnutzende Eigentümer mit niedrigen Einkommen brauchen einen wirksamen Schutz vor steigenden Wohnkosten. Wegner: „In jeder Sonntagsrede wird Wohnen völlig zu Recht als die neue soziale Frage bezeichnet. Insofern sind Kürzungen an dieser Stelle nicht nachvollziehbar.“
Wer mit kleinem Einkommen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, sollte einen möglichen Anspruch prüfen lassen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) appelliert an die Bundesländer, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Kürzungen des Wohngeldes abzulehnen und in der am Freitag anstehenden Bundesratssitzung dagegen zu stimmen. „Die geplanten Einsparungen beim Wohngeldetat in Höhe von 45 Prozent sind unverhältnismäßig und ein sozialpolitischer Rückschritt. Wir fordern die Bundesländer eindringlich dazu auf, die Kürzungen beim Wohngeld abzulehnen“, sagt Dr. Melanie Weber-Moritz, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes. „93 Prozent aller Wohngeldempfänger sind Mieterhaushalte, vor allem Rentnerinnen und Rentner, Familien mit Kindern und Alleinlebende. Diese Menschen verfügen über wenig finanziellen Spielraum und müssen angesichts steigender Wohnkosten dringend unterstützt werden.“
„Der Mieterbund beschreibt die Krankheit inzwischen ziemlich genau – verlangt aber immer wieder nach derselben falschen Medizin. Mehr Regulierung im Mietrecht schafft keine einzige zusätzliche Wohnung“, sagte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke. Für Haus & Grund liegt die Antwort auf diese Befürchtungen darin, den Wohnungsbau zu stärken, statt immer stärker zu regulieren. „Man kann Investoren und private Vermieter nicht mit immer neuen Regeln abschrecken und sich anschließend darüber wundern, dass Wohnungen fehlen. Mietrecht ersetzt keine Baukräne“, so Warnecke.
Einigkeit besteht bei der Kritik an den geplanten Einsparungen beim Wohngeld. Sowohl Haus & Grund als auch der Deutsche Mieterbund warnen davor, dass die Bundesregierung die Unterstützung für Haushalte mit niedrigen Einkommen massiv kürzen will. „Wer soziale Härten vermeiden will, muss den Betroffenen direkt helfen. Beim Wohngeld zu kürzen, wäre deshalb genau das falsche Signal“, betonte Warnecke.
Mit Beginn der Heizperiode am 1. Oktober müssen Vermieter sicherstellen, dass ihre vermieteten Wohnungen ausreichend beheizt werden können. Dabei kann auch eine Nachtabsenkung der Temperatur beschlossen werden. Wichtig ist außerdem eine regelmäßige Wartung der Heizungsanlage. Was für vermietende Wohnungseigentümer gilt, hat der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) zusammengestellt.
Die Dauer der Heizperiode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Regel gilt der Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. April als Heizperiode. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder im Mietvertrag kann allerdings auch ein längerer Zeitraum festgeschrieben sein – ein kürzerer ist dagegen unzulässig.
Vermieter müssen während der Heizperiode sicherstellen, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Gemäß § 535 BGB müssen sie die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Dazu gehört bei Wohnraum auch eine ausreichende Beheizbarkeit.
Nach der Rechtsprechung müssen in Wohnungen während der Heizperiode tagsüber grundsätzlich Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden können.
Nachts kann die Heizung abgesenkt werden. In der Zeit von 0 bis 6 Uhr gelten in der Regel 18 Grad als ausreichend. „Eine Nachtabsenkung ist grundsätzlich möglich und kann bei einer zentralen Heizungsanlage von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des bundesweiten Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE). „Sie sollte aber auf das Gebäude und dessen energetischen Zustand abgestimmt sein“, so von Möller. „Kühlt eine Wohnung zu stark aus, kann dies Feuchtigkeits- und Schimmelbildung begünstigen.“
Auch außerhalb der üblichen Heizperiode können Vermieter verpflichtet sein, die Beheizung der Wohnung zu ermöglichen, wenn es entsprechend kalt wird. Wann genau diese Pflicht einsetzt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Hinweise liefert die Rechtsprechung, die allerdings unterschiedliche Maßstäbe anlegt.
Manche Gerichte orientieren sich an der Außentemperatur. So entschied das Amtsgericht Uelzen, dass geheizt werden müsse, wenn die Außentemperatur drei Tage lang unter 12 Grad Celsius liegt (Urteil vom 09.04.1986, Az. 4a C 272/86). Nach einem Urteil des Landgerichts Kassel kommt es hingegen auf die Temperatur in den Wohnräumen an: Sinkt diese unter 16 Grad Celsius, muss die Heizung in Betrieb genommen werden (LG Kassel (WuM 64, 71).
Werden die erforderlichen Raumtemperaturen nicht erreicht, kann ein Mietmangel vorliegen. Das gilt insbesondere, wenn die Heizung ausfällt oder nicht ausreichend funktioniert. Ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung dadurch beeinträchtigt, sind Mieter grundsätzlich berechtigt, die Miete für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen zu mindern. Auch bei einer unzureichenden Warmwasserversorgung oder einem vollständigen Ausfall des Warmwassers kann ein Mietmangel vorliegen, der zu einer Mietminderung berechtigt.
Damit es gar nicht erst zu solchen Problemen kommt, sollten Heizungsanlagen regelmäßig von einem Fachunternehmen gewartet werden. Dabei sind die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes zu beachten.
„Ist eine regelmäßige Wartung der Heizungsanlage bislang nicht erfolgt, sollten Wohnungseigentümer das Thema über die Verwaltung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen lassen“, rät von Möller. „Die WEG kann dann darüber entscheiden, ein Fachunternehmen mit der regelmäßigen Wartung zu beauftragen.“
Bei Gas-Etagenheizungen, die im Sondereigentum stehen, sind grundsätzlich die einzelnen Wohnungseigentümer für die Wartung verantwortlich, nicht die WEG.
Für Mieter besteht dagegen keine generelle Pflicht, ihre Wohnung auf eine bestimmte Mindesttemperatur zu beheizen. „Mieter können grundsätzlich frei entscheiden, wie warm sie ihre Wohnung haben möchten. Mietvertragsklauseln, die Mieter dazu verpflichten sollen, in Räumen eine bestimmte Mindesttemperatur zu halten, sind unwirksam“, informiert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. „Sie müssen durch ihr Heiz- und Lüftungsverhalten allerdings verhindern, dass Schäden an der Wohnung wie Schimmelbildung oder Frostschäden an Wasser- und Heizungsrohren entstehen.“ Kommt es dennoch zu Schäden, sind Mieter verpflichtet, diese ihren Vermietern unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls können Vermieter möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Heizkosten steigen wieder – und werden in den kommenden Jahren für viele Haushalte zur Dauerbelastung. Insbesondere das Heizen mit Erdgas und Holzpellets war im Abrechnungsjahr 2025 deutlich teurer als zuvor. Langfristig drohen vor allem bei fossilen Energieträgern weitere Kostensteigerungen.
Das zeigt der neue Heizspiegel für Deutschland 2026, den die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund veröffentlicht hat. Mithilfe des Heizspiegels können Verbraucher prüfen, wie hoch ihre Heizkosten im Vergleich sind.
Nach der Entspannung in den Jahren 2023 und 2024 mussten viele Haushalte 2025 wieder mehr fürs Heizen bezahlen. Hauptursachen waren die gestiegenen Preise einzelner Energieträger sowie der kältere Winter.
Am deutlichsten zeigte sich diese Entwicklung bei Erdgas und Holzpellets. Je nach Gebäudeart lagen die Kosten um bis zu 15 beziehungsweise 24 Prozent über dem Vorjahr. Wärmepumpen und Fernwärme wurden dagegen nur moderat teurer, während Heizöl nahezu auf dem Niveau des Vorjahres blieb.
Auch für 2026 rechnet co2online mit weiteren Kostensteigerungen. Besonders Heizöl und Holzpellets dürften deutlich teurer werden. Beim Erdgas zeichnet sich dagegen zunächst eine Entlastung ab: Durch den Wegfall der Gasspeicherumlage könnten die Heizkosten im Jahresdurchschnitt leicht sinken. Allerdings könnten die zuletzt gestiegenen Großhandelspreise mit Verzögerung auf die Verbraucherpreise durchschlagen und die Gaskosten Ende 2026 oder 2027 wieder steigen lassen.
„Seit zwei Jahrzehnten verfolgen wir, wie sich die Heizkosten in Deutschland entwickeln und werten dafür zehntausende Abrechnungen aus. Der Trend ist inzwischen eindeutig: Das Zeitalter günstiger fossiler Heizenergie ist spätestens seit der Energiekrise vor vier Jahren vorbei. Fossiles Heizen ist langfristig teurer und bleibt mit größeren Kostenrisiken verbunden als das Heizen mit erneuerbaren Energien. Wer heute eine neue Heizung plant, sollte diese Entwicklung kennen, auch wenn der Einbau von reinen Gas- und Ölheizungen wieder erlaubt ist“, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online.
Während einzelne Energiepreise von Jahr zu Jahr schwanken, zeigt die langfristige Entwicklung eine klare Richtung: Heizen mit fossilen Energien wird voraussichtlich immer teurer.
Die neue co2online Heizkostenprognose zeigt, dass sich die Heizkosten für Gas- und Ölheizungen bis 2045 mehr als verdoppeln können. Ursachen hierfür sind unter anderem steigende CO2-Kosten, höhere Netzentgelte sowie die sogenannte „Bio-Treppe“. Die Kosten für Wärmepumpen werden dagegen deutlich langsamer steigen und voraussichtlich dauerhaft am niedrigsten bleiben.
Der Heizspiegel zeigt, dass viele Haushalte ihre Heizkosten bereits heute deutlich senken können. Rund 90 Prozent aller Haushalte verfügen noch über Sparpotenzial. Im Durchschnitt lassen sich in einer Wohnung etwa 465 Euro pro Jahr einsparen, in einem Einfamilienhaus sind es sogar 1.000 Euro – deutschlandweit entspricht das einem Potenzial von bis zu 24 Milliarden Euro jährlich.
Schon einfache Verhaltensänderungen wie richtiges Heizen und Lüften oder ein geringerer Warmwasserverbrauch können den Energieverbrauch um bis zu zehn Prozent reduzieren. Noch größere Einsparungen ermöglichen Heizungsoptimierungen, Dämmmaßnahmen oder der Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme.
„Viele Menschen fragen sich derzeit, wie sich ihre Heizkosten künftig entwickeln werden. Der Heizspiegel liefert dafür eine unabhängige Orientierung auf Basis ihrer realer Verbrauchsdaten und zeigt gleichzeitig, welche Möglichkeiten Verbraucherinnen und Verbraucher haben, die eigenen Heizkosten dauerhaft zu senken“, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online.
Auf der Website von co2online finden Mieter und Hauseigentümer Informationen und Tipps zum Energiesparen sowie den HeizCheck. Das Online-Tool von co2online wertet die individuellen Verbrauchs- und Kostendaten aus und vergleicht sie mit denen ähnlicher Gebäude. Zudem erhalten Verbraucher eine Prognose, die zeigt, wie sich die Heizkosten in den kommenden Jahren voraussichtlich entwickeln werden.
„Der Heizspiegel zeigt: Gerade fossile Heizungen werden immer mehr zum Kostenrisiko – besonders in älteren und energetisch schlechten Gebäuden“, so Florian Becker, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes. „Gerade vor dem Hintergrund der angespannten geopolitischen Lage und unklaren Folgen für die fossilen Energiepreise müssen Mieterhaushalte besser vor zu hohen Preissteigerungen geschützt werden. Deshalb sind klare gesetzliche Regelungen zum Schutz vor zu hohen Heizkosten dringend notwendig.“
„Die Ergebnisse des Heizspiegels verdeutlichen, wie groß die Einsparpotenziale bei den jährlichen Heizkosten sind“, sagt Henrik Fork-Weigel, Geschäftsführer des Bauherren-Schutzbundes. „Beim Heizungstausch sollten Hauseigentümer deshalb nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die Betriebs- und Wartungskosten betrachten. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Gebäudehülle, Wärmebedarf und Heiztechnik. Ein Modernisierungskonzept hilft Hauseigentümern, Maßnahmen zu planen und abzustimmen, bevor sie von einer kaputten Heizung im Winter überrascht werden.“
Die Decke von unbeheizten Kellerräumen zu dämmen lohnt sich. Unterstützung durch Handwerksbetriebe ist dafür nicht nötig. Mit ein wenig handwerklichem Geschick können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer die Dämmung in sechs Schritten selbst anbringen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die Sanierungsmaßnahme ist äußerst effektiv: Sie spart bis zu zehn Prozent Heizkosten jährlich. Kosten fallen nur für das Material an. Nachdem die Kellerdecke gedämmt wurde, ist zudem der Fußboden im Erdgeschoss im Winter nicht mehr kalt. Zusätzlich zur Dämmung der Kellerdecke empfiehlt sich auch ein Blick auf den Dachboden. Eine gute Dämmung der oberen Seite des Dachbodens schützt nicht nur vor Kälte, sondern auch vor Hitze. In manchen Fällen ist die Dämmung des Dachbodens sogar Pflicht. Während bei der Dachdämmung Fachleute gefragt sind, ist bei der Dämmung der oberen Geschossdecke ebenfalls viel in Eigenregie möglich.
Jetzt schon an den Winter denken, das ergibt mit Blick auf die hohen Energiepreise Sinn. Eine einfache, aber effektive Art der energetischen Sanierung lässt sich leicht selbst durchführen: das Dämmen der Kellerdecke. Die Maßnahme gerät häufig in Vergessenheit. Gerade in älteren Gebäuden mit unbeheiztem Keller lohnt sich die Aktion. Die Dämmung sorgt dafür, dass in der Heizsaison der Fußboden im Erdgeschoss weniger kalt ist, da die Kälte aus dem Keller nicht mehr in den Fußboden eindringt. Außerdem lassen sich Heizkosten sparen.
Zuerst steht der Kauf des Dämmmaterials an. Es ist im Baustoffhandel oder Baumärkten erhältlich. Bei der Auswahl des Dämmstoffes können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer auf Hartschaumplatten aus Polystyrol oder Polyurethan, Stein- und Mineralwollematten oder -platten sowie Naturdämmstoffe, beispielsweise Holzweichfaser- oder Zelluloseplatten zurückgreifen.
Vorab sollte sichergestellt werden, dass nach der Dämmung noch ausreichend Kopfhöhe vorhanden ist. Das sind etwa zwei Meter unter der Decke, damit sich niemand den Kopf anstößt. Es ist wichtig, dies vor dem Kauf der Platten zu klären, da dadurch manche Dämmstoffe als Möglichkeit ausfallen, weil sie zu dick sind. Gut zu wissen: Wer besonders gut dämmende Materialien nutzt, ist hier im Vorteil. Mit ihnen erreicht man auch mit weniger Zentimetern bereits die gewünschte Dämmleistung.
Wichtig ist der Dämmwert den das Bauteil nach der Maßnahme erreicht. Der Dämmwert wird als U-Wert bezeichnet. Ein Wert von unter 0,2 Watt pro Quadratmeter und Kelvin ist besonders gut. „Bei den meisten Dämmmaterialien reichen rund 14 Zentimeter, um die gewünschte Dämmung zu erreichen“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Bei Polyurethan etwa ist dafür eine Dicke von rund zehn Zentimetern erforderlich, bei Holzweichfaser 18 Zentimeter.
Befinden sich ungedämmte oder schlecht gedämmte Heizleitungen an der Kellerdecke, sollte man hierfür zudem Dämmschläuche oder -schalen kaufen.
Nach dem Kauf der Dämmung befreien die Do-it-Yourself-Handwerkenden die Kellerdecke von Spinnweben, Dreck, Staub und eventuell losem Putz.
Bevor es an die eigentliche Dämmung der Kellerdecke geht, packen die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer wo nötig zunächst die Heizleitungen dick in Dämmschalen oder -schläuche ein.
Nun wird die Kellerdecke gedämmt. Beim Befestigen der Dämmplatten kommen Kleber, Dübel oder Schienensysteme zum Einsatz. Glatte Betondecken sind am einfachsten zu dämmen. Von der Dicke des Dämmstoffs und der Oberfläche der Kellerdecke hängt es ab, ob zusätzlich gedübelt werden muss. Hier gilt: Je dicker die Dämmplatte und je schlechter haftend die Decke, desto eher müssen die Platten mit Dübeln befestigt werden. Wer sich unsicher ist, wie die Dämmplatten befestigt werden sollen, findet Infos dazu in den Herstellerangaben oder fragt im Fachhandel bei geschultem Personal nach. Wichtig: Während der Dämmung ist das sorgfältige und fugenfreie Anbringen der Dämmplatten erforderlich. So hält die Dämmung weit länger als dreißig Jahre.
Sind die Dämmplatten an der Kellerdecke befestigt, kann man sie anschließend noch verputzen, streichen oder mit einer Gipskartonplatte versehen. Bei einigen Platten ist die Oberfläche bereits gestrichen, dann entfällt dieser Schritt.
Schließlich sollte man noch einen sogenannten Schleppstreifen anbringen, so dass die Kellerwände im oberen Bereich, unterhalb der Decke, ebenfalls gedämmt sind. Dadurch entsteht eine Dämmschürze, die Wärmebrücken durch die Kellerwände verringert. Außerdem reduziert auch diese Maßnahme die Heizkosten. Für die Wanddämmung ist eine Dämmstärke von mindestens vier Zentimetern und eine Plattenbreite von etwa 50 Zentimetern ausreichend. Hat das Gebäude keine Fassadendämmung, sollte eine Fachperson prüfen, ob eine Dämmschürze das Schimmelrisiko im Erdgeschoss erhöht.
In bewohnten und beheizten Kellern macht das Dämmen der Kellerdecke keinen Sinn. Hier lohnt sich in der Regel das Dämmen des Kellerbodens und der Kelleraußenwand von innen. Bei nur einzelnen beheizten Kellerräumen sollten auch die Innenwände zu den unbeheizten Räumen komplett gedämmt werden. Achtung: Diese Maßnahmen sind deutlich komplizierter als die recht einfache Dämmung der Kellerdecke. Hier rät Zukunft Altbau dazu, sich vor der Dämmung bei einer Energieberaterin oder einem Energieberater zu informieren. Sie stellen sicher, dass keine Luftfeuchtigkeit hinter oder in der Dämmung kondensiert und dadurch Schäden entstehen.
Neben der Kellerdecke sollte auch der Dachboden von unbewohnten Dachgeschossen gedämmt werden. Fachleute sprechen dann von der Dämmung der obersten Geschossdecke. Eine gute Dämmung dort schützt in den darunterliegenden Wohnräumen nicht nur vor Kälte im Winter, sondern auch vor Hitze im Sommer. Da es zukünftig immer mehr heiße Tage geben wird, ist das Dämmen des Dachbodens ein wertvoller Beitrag, die Wohnräume fit gegen Hitze zu machen.
In vielen Fällen ist die Dämmung der obersten Geschossdecke gesetzlich verpflichtend. Das ist der Fall, wenn der Mindestwärmeschutz unterschritten wird und es sich nicht um ein selbstbewohntes Einfamilienhaus handelt. Die Expertinnen und Experten von Zukunft Altbau empfehlen für die oberste Geschossdecke eine möglichst dicke Dämmschicht. Auch hier können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit handwerklichen Grundkenntnissen selbst Hand anlegen. Je nach Material ist mindestens eine Dämmschicht von zwölf bis 18 Zentimetern vorgegeben. Da es hier keine Beschränkungen durch die erforderliche Raumhöhe gibt, wird sogar empfohlen, bis zu etwa zehn Zentimeter mehr Dämmstoff einzubauen als der Gesetzgeber fordert. Es gilt: Jeder zusätzliche Zentimeter sorgt für eine bessere Isolierung und damit für niedrigere Heizkosten und weniger Wärmeeintrag im Sommer. Die Zusatzdämmung bei diesem Bauteil macht sich schnell bezahlt.
Wer zuhause eine Holzbalkendecke als oberste Geschossdecke hat, sollte vor der Sanierung eine Energieberaterin oder einen Energieberater befragen. Sie prüfen, ob eine Dampfbremse nötig ist und wie diese korrekt an benachbarte Bauteile angeschlossen wird. Eine Dampfbremse schützt das Bauteil vor Feuchteschäden, indem sie den Eintrag feuchter Luft aus dem Zimmer in die Dämmschicht verringert. Weitere Fragen zu Holzbalkendecken beantwortet das Fachhandwerk der Stuckateure und Zimmerer sowie Gebäudeenergieberaterinnen und -berater.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. zieht eine positive Bilanz zum ersten Halbjahr: Der Markt habe sich in die richtige Richtung entwickelt, denn Unabhängigkeit, dauerhafte Bezahlbarkeit und Klimaschutz spielten mittlerweile für viele Verbraucher bei der Wahl der Heizung eine größere Rolle. Damit sich der Trend fortsetze, bleibe mittelfristig die Entwicklung der Energiepreise ausschlaggebend.
Im ersten Halbjahr 2026 wurden laut BWP/BDH-Absatzstatistik in Deutschland 40 Prozent mehr Wärmepumpen von den Herstellern an Großhändler oder Fachhandwerker abgesetzt als im Vorjahreszeitraum. „Die gute Entwicklung ist vor allem auf das steigende Bewusstsein der Verbraucher für die Risiken der Wärmeversorgung mit fossilen Energien und gleichzeitig auch auf den großen Erfolg der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zurückzuführen“ bilanziert BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel.
„Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich, dass die Regierungskoalition hier jetzt Klarheit für die Verbraucher geschaffen hat, dass dieses sehr beliebte und erfolgreiche Förderprogramm bis zum Jahr 2030 verlässlich fortgeführt wird“, so Sabel. Das sei laut seiner Aussage auch aus gutem Grunde geboten: „Die Konflikte im Nahen und Mittleren Osten verdeutlichen, dass Deutschland noch viel zu abhängig von fossilen Energieträgern ist. Die BEG hilft Verbrauchern, sich aus der fossilen Kostenfalle zu befreien und stärkt gleichzeitig die geopolitische Souveränität des Landes.“
Grundsätzlich unterstütze der Verband zudem auch die Einigung zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), die laut dem BWP-Geschäftsführer jetzt Klarheit schaffe: „Nun können alle Beteiligten die Kunden zuverlässig beraten und Antworten darauf liefern, wie es weitergeht.“ Das stärke erwartbar auch die Investitionsbereitschaft.
Obwohl das GModG den Einbau von Gas- und Ölheizungen wieder zulässt, geht Sabel davon aus, dass sich der Trend zur Wärmepumpe fortsetzt. Denn durch die Verpflichtung, in wachsendem Maße „grüne“ Gase oder Öle einzukaufen, sind mit dem Einbau entsprechender Heizungen erhebliche Kostenrisiken verbunden. Dies haben zuletzt auch Studien des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) in Köln und des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) in Freiburg belegt: Die Institute warnen vor übereilten Investitionen in die vermeintlich günstigen fossilen Optionen.
Welche Kosten bei neu eingebauten Gasheizungen entstehen, hat das IW für eine typische teilsanierte Altbauwohnung in einem Mehrfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden in mehreren Szenarien berechnet. Das Ergebnis ist sogar für das Durchschnittsszenario alarmierend: Die jährlichen Kosten verdoppeln sich nahezu – von rund 1.080 Euro im Jahr 2026 auf 1.952 Euro im Jahr 2040. Mit einem Anteil von über 70 Prozent entfällt der größte Teil des Kostenanstiegs auf die verpflichtende Beimischung klimafreundlicher Gase.
Daher komme es jetzt vor allem auf Aufklärung an, so Sabel: „Unsere Mitglieder im Handwerk und in der Beratung sind im regen Austausch mit der Kundschaft, die jetzt verständlicherweise wissen will, welche Lösung für sie die beste ist. Dabei zeigt sich immer wieder, dass wichtige Informationen noch nicht bei denjenigen angekommen sind, die sie am dringendsten benötigen, beispielsweise zu den finanziellen Auswirkungen der Biotreppe oder zur Förderung.“
Derzeit sorge insbesondere die weltpolitische Lage dafür, dass sich Kunden von fossilen Energieträgern und Abhängigkeiten abwenden. Damit dies auch mittelfristig so bleibe und die Branche Planungssicherheit über die künftige Marktentwicklung erhalte, plädiert der BWP dafür, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Entlastung des Strompreises umzusetzen. Dies betreffe vor allem die Senkung der Stromsteuer.
„Der BWP hält Entlastungen beim Strompreis und eine ambitionierte CO2-Bepreisung auch deshalb für geboten, weil das im Ordnungsrecht gesunkene Ambitionsniveau kompensiert werden muss. Denn Europarecht und Grundgesetz verpflichten auch langfristig zu einem ambitionierten Ausbau erneuerbarer Wärme“, mahnt Sabel.
Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V. ist ein Branchenverband mit Sitz in Berlin, der die gesamte Wertschöpfungskette rund um Wärmepumpen umfasst. Im BWP sind über 1.400 Unternehmen der Heizungsindustrie, Handwerksunternehmen, Planungs- und Architekturbüros, Bohrfirmen sowie Energieversorger organisiert, die sich für den verstärkten Einsatz effizienter Wärmepumpen engagieren.
Die deutsche Wärmepumpen-Branche beschäftigt rund 100.000 Personen und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von rund 3,5 Milliarden Euro. Derzeit werden in Deutschland knapp zwei Millionen Wärmepumpen genutzt. Die hier verbauten Anlagen werden zu rund 95 Prozent von BWP-Mitgliedsunternehmen hergestellt.
Es klingt so überzeugend: Die angebotene Immobilie ist „nachhaltig“, die Immobilienvermittlung „klimaneutral“ und die Hausverwaltung selbstverständlich „grün“. Ein Blatt im Firmenlogo, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach und der Erwerb einiger CO₂-Zertifikate scheinen auszureichen, um das eigene Unternehmen und die vermarkteten Immobilien in ein umweltfreundliches Licht zu rücken. Ab dem 27. September 2026 wird diese Form der Werbung jedoch zu einem erheblichen Abmahnrisiko. Hierrüber berichtet der Immobilienverband Deutschland (IVD).
Grund hierfür ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union. Ihr vollständiger Name lautet „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie inzwischen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in deutsches Recht umgesetzt. Die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb treten am 27. September 2026 in Kraft und sollen insbesondere das sogenannte Greenwashing verhindern. Betroffen sind nicht nur Waren, sondern auch Immobilien sowie Makler- und Verwalterdienstleistungen.
Besondere Vorsicht ist künftig bei allgemeinen Umweltaussagen geboten. Hierunter fallen Aussagen wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“ oder „nachhaltig“, wenn nicht klar und hervorgehoben auf demselben Werbemedium erläutert wird, worauf diese Aussage konkret beruht. Nach der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („Schwarze Liste“) sind derartige Aussagen stets unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, welche die Aussage rechtfertigt.
Für Makler bedeutet dies: Die Bezeichnung einer Immobilie als „nachhaltiges Zuhause“ oder „klimafreundliches Wohnobjekt“ sollte künftig unterbleiben, wenn sie lediglich auf einer Wärmepumpe, einer Photovoltaikanlage oder einer guten Energieeffizienzklasse beruht. Sicherer ist es, die konkret nachweisbaren Eigenschaften zu benennen. Statt der pauschalen Bezeichnung „nachhaltige Immobilie“ sollte es konkret heißen: „Beheizung durch Luft-Wasser-Wärmepumpe, Photovoltaikanlage mit einer Leistung von zehn Kilowatt-Peak, Endenergiebedarf 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, Energieeffizienzklasse A+.“ Der Verbraucher erhält dadurch überprüfbare Informationen, ohne dass aus einzelnen Eigenschaften eine umfassende Umweltqualität des gesamten Gebäudes abgeleitet wird.
Denn auch die Reichweite einer Umweltaussage ist künftig gesetzlich geregelt. Nach der neuen Nummer 4b des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist es stets unzulässig, eine Aussage über ein gesamtes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Eine Photovoltaikanlage macht nicht das gesamte Gebäude „ökologisch“. Ebenso wenig wird eine Hausverwaltung insgesamt „grün“, nur weil sie im eigenen Büro Ökostrom bezieht oder Rechnungen digital versendet. Zulässig bleibt die konkrete Aussage, dass das Verwaltungsbüro seit einem bestimmten Zeitpunkt mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt wird. Unzulässig kann dagegen die daraus abgeleitete Behauptung sein, sämtliche Verwaltungsleistungen würden klimafreundlich erbracht.
Noch strenger werden die Regeln für die Werbung mit Klimaneutralität. Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs ist eine Aussage stets unzulässig, wenn aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen behauptet wird, ein Produkt oder eine Dienstleistung habe eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt. Eine „klimaneutrale Immobilienvermittlung“ oder „CO₂-neutrale Hausverwaltung“ darf daher nicht mehr damit begründet werden, dass das Unternehmen Kompensationszertifikate erworben oder Klimaschutzprojekte finanziell unterstützt hat. Über eine solche Unterstützung darf weiterhin sachlich informiert werden. Sie macht die eigene Dienstleistung jedoch nicht klimaneutral. Beruht die behauptete Klimaneutralität lediglich auf einer Kompensation außerhalb der eigenen Leistung, ist die Aussage künftig unabhängig von einer Erläuterung verboten.
Auch Versprechen für die Zukunft werden deutlich schwieriger. Aussagen wie „Wir werden bis 2030 klimaneutral“, „Unser verwalteter Gebäudebestand ist bis 2035 CO₂-frei“ oder „Wir stellen unsere Immobilienvermittlung vollständig auf nachhaltige Prozesse um“ sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur noch zulässig, wenn dahinter klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen stehen. Erforderlich sind ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan, messbare und zeitgebundene Ziele, die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen und eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Dessen Erkenntnisse müssen den Verbrauchern zugänglich gemacht werden.
Strengere Vorgaben gelten künftig zudem für Nachhaltigkeitssiegel. Nach der neuen Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darf ein solches Siegel nur noch verwendet werden, wenn es auf einem gesetzlich näher bestimmten Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst entworfene Blätter, Bäume oder Globussymbole mit Bezeichnungen wie „Green Property“, „Sustainable Office“ oder „klimabewusst verwaltet“ können deshalb unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck einer unabhängig überprüften Auszeichnung hervorrufen. Auch bei fremden Zertifikaten muss genau geprüft werden, was tatsächlich zertifiziert wurde, wie lange die Zertifizierung gilt und ob die konkrete Werbeaussage über deren Reichweite hinausgeht.
Makler und Verwalter sollten deshalb nicht bis zum 27. September 2026 warten. Zu überprüfen sind bereits jetzt sämtliche Webseiten, Immobilienportale, Exposé-Vorlagen, Beiträge in sozialen Medien, Broschüren, Präsentationen, Newsletter, Unternehmenslogos und E-Mail-Signaturen. Dabei sollten allgemeine Umweltbegriffe möglichst durch konkrete, nachweisbare Tatsachen ersetzt, selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel entfernt und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsaussagen gestrichen werden. Angaben von Eigentümern, Bauträgern oder Projektentwicklern sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Für jede verbleibende Umweltaussage sollte dokumentiert sein, worauf sie beruht und wie ihre Richtigkeit nachgewiesen werden kann.
Es bleibt die Frage: Darf künftig überhaupt noch mit den ökologischen Vorzügen einer Immobilie oder eines Unternehmens geworben werden? Selbstverständlich – jedoch nicht mehr mit grünen Schlagworten, sondern mit überprüfbaren Tatsachen. Wer statt einer vollmundigen Nachhaltigkeitsbotschaft die konkrete Heiztechnik, den gemessenen Energiebedarf, die vorhandene Photovoltaikanlage oder die tatsächlich erreichte Einsparung nennt, informiert nicht nur rechtssicherer, sondern auch glaubwürdiger. Denn auch bei grüner Werbung gilt: Je größer das Versprechen, desto größer das Abmahnrisiko.