Ein Haus oder eine Wohnung zu verkaufen, ist in der Regel keine Kleinigkeit. Eigentümer ohne Immobilienerfahrung und kaufmännischen Hintergrund sollten daher auf die Dienste eines Maklers zurückgreifen. Er übernimmt nicht nur die Verkaufsabwicklung, sondern kümmert sich beispielsweise auch um die Preisfindung sowie um die Vermarktung des jeweiligen Objektes. Dabei braucht der Makler auch die Unterstützung seines Auftraggebers. Denn der Verkaufserfolg hängt maßgeblich davon ab, welche Informationen und Dokumente der Verkäufer dem Makler zur Verfügung stellt.
Ein Verkäufer kann natürlich grundsätzlich davon ausgehen, dass sich ein potenzieller Käufer selbst informieren möchte und dass der Interessent die gewünschten Unterlagen auch von sich aus anfordern wird. Wartet der Verkäufer zunächst einmal ab, muss er damit rechnen, dass sich der Verkaufsvorgang in die Länge zieht. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Geschäftsabschluss nicht zu Stande kommt, weil der Käufer in der Zwischenzeit ein anderes Objekt ins Auge gefasst hat. Abgesehen von möglichen Nachteilen, die dem Verkäufer durch einen verzögerten Verkaufsvorgang entstehen können, gibt es auch gesetzliche Verpflichtungen zur Vorlage von Dokumenten. Zum Beispiel muss zu einer Immobilie immer der jeweilige Energieausweis vorliegen. Kann der Käufer den Energieausweis nicht einsehen, droht dem Verkäufer ein Bußgeld. Nach der Energieeinsparverordnung von 2009 kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall Beträge von bis zu 15.000 Euro Bußgeld verlangen.
Eine der wichtigsten Informationsquellen beim Immobilienkauf ist jedoch zweifellos der jeweilige Grundbuchauszug. Denn im Grundbuch ist vermerkt, wer der tatsächliche Eigentümer eines Grundstücks ist. Außerdem wird dort ersichtlich, ob das Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet ist und ob weitere Belastungen auf der Immobilie liegen. Gerade die Auswertung der Abteilung zwei des Grundbuches ist für den Verkauf einer Immobilie besonders wichtig. Ein Wegerecht für den Nachbarn auf dem dahinter liegenden Grundstück, ein Leitungsrecht für eine Wasserleitung oder nachbarrechtliche Beschränkungen zur Bebaubarkeit des Grundstückes sind wichtige Faktoren, die einen potenziellen Käufer in seiner Entscheidung beeinflussen können. Der Eigentümer sollte dem Immobilienmakler alle erforderlichen Informationen übergeben, damit die Kaufinteressenten ordnungsgemäß informiert werden können. Auch die Bauakte für ein Haus, die Baugenehmigung und andere Unterlagen, zum Beispiel zu einem eventuell bestehenden Denkmalschutz am Gebäude, sind sehr wichtige Informationsquellen für einen Käufer.
Der IVD West empfiehlt außerdem, ein Wertgutachten von einem Immobilienmakler, Gutachter oder Sachverständigen einzuholen. Dieses Gutachten bietet für den Verkäufer Sicherheit bei der Preisfindung. Für den Käufer ist es eine wichtige Orientierung zur Werthaltigkeit und zum Zustand der Immobilie. Zudem orientieren sich Banken bei der Frage der Finanzierung einer Immobilie ebenfalls an Wertgutachten. Allerdings ist der in dem Gutachten ermittelte Verkehrswert oder Marktwert der Immobilie nicht immer die Bezugsgröße für die Finanzierung der Immobilie. Banken nehmen in der Regel Abschläge vor und ermitteln daraus den Beleihungswert der Immobilie. Dafür benötigt die Bank auch den aktuellen Grundbuchauszug.
Neben den genannten Unterlagen wünschen die Kreditabteilungen der Banken zudem Nachweise über Gebäude- und Feuerversicherung und gegebenenfalls Mieteinkünfte sowie aktuelle Fotos der Immobilie. Soweit vorhanden sind auch die maßgeblichen Bauunterlagen, darunter Baugenehmigung, Baupläne und Baubeschreibung bei der Finanzierungsanfrage hilfreich. Bei Mehrfamilienhäusern werden darüber hinaus oft detaillierte Informationen über die Vermietung verlangt. Soll mit dem jeweiligen Darlehen der Kauf einer Eigentumswohnung finanziert werden, muss in der Regel auch eine Kopie der Teilungserklärung, der aktuelle Wirtschaftsplan und die letzte Abrechnung der Eigentümergemeinschaft vorgelegt werden.
Die Bedeutung der Teilungserklärung wird oft von Wohnungskäufern und -verkäufern gleichermaßen unterschätzt. Das Dokument, das die Rechte und Pflichten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft regelt, werde in der Praxis häufig nicht gelesen – obwohl Käufer von Eigentumswohnungen bestätigen müssten, dass sie die Teilungserklärung vor der Vertragsunterzeichnung zur Kenntnis genommen haben. Wohnungskäufer, die die Teilungserklärung nicht lesen, gehen ein hohes Risiko ein. Denn das Dokument kann eine Vielzahl unausgewogener Bestimmungen wie beispielsweise einen ungerechten Verteilungsschlüssel oder fragwürdige Kostenregelungen enthalten. Häufig begünstigen einige Festlegungen die Interessen einzelner Wohnungseigentümer und nicht selten fehlen wichtige Reglungen, die das Zusammenleben der einzelnen Wohnungseigentümer, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums oder Sondernutzungsrechte betreffen. Sind beispielsweise bestimmte Sondernutzungsrechte nur im Kaufvertrag aufgeführt, verbleiben die Räume oder Flächen im Gemeinschaftseigentum und können nicht vom Käufer erworben werden.
Neben den für einen erfolgreichen Verkauf notwendigen Dokumenten gibt es eine Reihe von Unterlagen, die den Wert des Objektes unter Umständen steigern können. Dazu gehören beispielsweise Kopien von Mietverträgen, in denen eine Staffelmiete beziehungsweise indizierte Mieten vereinbart sind. Lohnend sind auch Nachweise über Modernisierungen oder unlängst erfolgte Reparaturen mit hohem Wertsteigerungseffekt. Darüber hinaus sollte ein Verkäufer auch daran denken, dass der Wert seiner Immobilien maßgeblich von der jeweiligen Mikrolage beeinflusst wird. Bei den Verkaufsverhandlungen ist es sehr hilfreich, wenn die Entwicklung der jeweiligen Wohnlage gut dokumentiert werden kann. Insbesondere dann, wenn das Wohnumfeld durch Infrastrukturmaßnahmen oder die Ansiedlung von Geschäften oder kulturellen Einrichtungen in der jüngsten Zeit stark aufgewertet wurde. Gerade hier kann ein Makler weiterhelfen. Er wird die Darstellung der Immobilie im Exposé immer auch durch eine Einschätzung der Wohnlagelage ergänzen.
Die Suche nach geeignetem und bezahlbarem Wohnraum wird für viele immer schwerer. Das gilt vor allem für jene, die mehr Platz brauchen. 11,7 Prozent der Bevölkerung in Deutschland lebten 2025 in überbelegten Wohnungen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Endergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Die Überbelegungsquote ist innerhalb von fünf Jahren kontinuierlich gestiegen: Im Jahr 2020 hatten noch 10,2 Prozent der Menschen hierzulande in Wohnungen gelebt, die für die Zahl der Personen zu wenig Zimmer hatten.
Erwachsene mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählen zu den besonders von Überbelegung betroffenen Gruppen: In der ausländischen Bevölkerung ab 18 Jahren war der Anteil in überbelegten Wohnungen 2025 mit 30,8 Prozent knapp fünfmal so hoch wie unter deutschen Staatsangehörigen ab 18 Jahren (6,7 %). Auch armutsgefährdete Menschen (27,4 %) zählen zu den besonders betroffenen Gruppen.
Wer in einem Haushalt mit Kindern lebt, war 2025 mit 17,6 Prozent überdurchschnittlich betroffen. Menschen in Haushalten ohne Kinder lagen mit 7,2 Prozent unter dem Durchschnitt (11,7 %).
Unter den Haushalten mit Kindern waren zwei Erwachsene mit mindestens drei Kindern (32,1 %) sowie Alleinerziehende und deren Kinder (29,6 %) mit am stärksten von beengten Wohnverhältnissen betroffen.
Unter den Haushalten ohne Kinder lebten zwei Erwachsene (3,3 %) 2025 anteilig am seltensten in überbelegten Wohnungen. Unter Alleinlebenden war die Quote mit 12,6 Prozent deutlich höher. Gemäß EU-SILC-Definition gilt die Wohnung eines Einpersonenhaushalts als überbelegt, wenn es nicht mindestens zwei Zimmer, also etwa ein getrenntes Wohn- und Schlafzimmer gibt.
Auch bei der Betrachtung der Bevölkerung nach Alter zeigt sich, dass der Wohnraummangel häufig Kinder und Jugendliche betrifft: Unter Minderjährigen lag der Anteil derjenigen, die in Wohnungen mit zu wenig Zimmern lebten, 2025 bei 19,0 Prozent. Am seltensten waren ältere Menschen ab 65 Jahren (3,1 %) von Überbelegung betroffen.
Die Überbelegungsquoten 2025 machen zudem deutlich, dass Wohnraum vor allem in Städten knapp ist. So war der Anteil der Menschen in überbelegten Wohnungen in größeren Städten (16,9 %) deutlich höher als in Vororten und kleineren Städten (9,6 %) und dreimal so hoch wie in ländlichen Gebieten (5,5 %).
Im EU-Durchschnitt lag die Überbelegungsquote laut EU-Statistikbehörde Eurostat 2025 mit 16,8 % höher als in Deutschland (11,7 %). In Rumänien (40,4 %) und Lettland (38,9 %) lebten anteilig die meisten Menschen in überbelegten Wohnungen, in Zypern (2,2 %) und den Niederlanden (4,1 %) die wenigsten.
Als überbelegt gilt eine Wohnung nach EU-SILC-Definition, wenn darin mindestens einer der folgenden Räume nicht vorhanden ist:
Bei den Angaben zur Überbelegung handelt es sich um Ergebnisse der seit 2020 in Deutschland als Unterstichprobe in den Mikrozensus integrierten europäischen Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (European Union Statistics on Income and Living Conditions, EU-SILC). EU-SILC ist die amtliche Hauptdatenquelle für die Messung von Armutsgefährdung und Lebensbedingungen in Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Zur Verkürzung des Zeitraums zwischen dem Ende des Erhebungsjahres und der Ergebnisbereitstellung werden seit dem Erhebungsjahr 2020 zunächst Erstergebnisse und später Endergebnisse veröffentlicht. Bei den hier erwähnten Ergebnissen für 2025 handelt es sich um Endergebnisse.
Die Mietpreise in deutschen Mittelstädten sind in den vergangenen 4 Jahren deutlich gestiegen. Wie eine aktuelle Analyse des Online-Marktplatzes immowelt von 120 ausgewählten Städten zeigt, haben sich die Angebotsmieten von Bestandswohnungen seit 2022 um bis zu 20 Prozent verteuert. In 97 der 120 untersuchten Mittelstädte legten die Mieten um mindestens 10 Prozent zu. Die Anstiege haben sich vor dem Hintergrund der allgemein starken Teuerung seit Ausbruch des Ukraine-Krieges vor 4 Jahren vollzogen – die Inflationsrate lag im selben Zeitraum bei rund 15 Prozent, die Handwerkerpreise (+28 Prozent) haben sich sogar noch stärker erhöht. Trotz der zum Teil deutlichen Mietanstiege stellen viele Mittelstädte jedoch nach wie vor bezahlbare Alternativen zu den hochpreisigen Großstädten dar. Für die Analyse wurden die durchschnittlichen Angebotsmieten von Bestandswohnungen (75 Quadratmeter, 3 Zimmer, 1. Stock, Baujahr 1990er-Jahre) in 120 ausgewählten deutschen Mittelstädten zum 1. April 2026 und 2022 miteinander verglichen.
„Die hohe Nachfrage nach Mietwohnungen bei gleichzeitig begrenztem Angebot sorgt in vielen Mittelstädten für spürbare Mietanstiege“, sagt immowelt CEO Theo Mseka. „Hinzu kommen die stark gestiegenen Kosten für Handwerker, die viele Vermieter belasten und den Druck auf die Mieten zusätzlich erhöhen. Gleichzeitig profitieren Wohnungssuchende in vielen Mittelstädten allerdings weiterhin von günstigeren Mieten als in den teuren Großstädten.“
Obwohl die Mieten zum Teil deutlich gestiegen sind, besteht in vielen Mittelstädten nach wie vor erhebliches Sparpotenzial gegenüber den hochpreisigen Metropolen. Das wird besonders im Einzugsgebiet von München deutlich: Während Suchende in der Isarmetropole im Schnitt fast 21 Euro pro Quadratmeter für eine Bestandswohnung zahlen, liegen die Angebotsmieten in Rosenheim (11,29 Euro; +13,1 Prozent) oder Landshut (10,87 Euro; +13,1 Prozent) nur rund halb so hoch. Beide Mittelstädte befinden sich weniger als eine Zugstunde von München entfernt.
Ähnlich stellt sich die Situation in den mittelgroßen Städten rund um Berlin dar. In Brandenburg an der Havel (8,75 Euro; +8,4 Prozent) sind Mietwohnungen fast 40 Prozent günstiger als in der Hauptstadt (14,23 Euro). In Oranienburg (11,68 Euro, +11,8 Prozent) – weniger als eine halbe Stunde Zugfahrt von Berlin entfernt – sparen Wohnungssuchende immerhin noch knapp 20 Prozent.
In der Nähe von Stuttgart (15,04 Euro) bieten sich Ludwigsburg (12,45 Euro; +6,9 Prozent) oder Esslingen (11,18 Euro; +7,8 Prozent) als bezahlbare Alternativen an, während Mietwohnungen in Hanau (11,17 Euro; +12,4 Prozent) deutlich günstiger sind als in Frankfurt (16,55 Euro).
Beim Blick auf die Mietpreisentwicklung seit 2022 zeigen sich die deutlichsten Anstiege in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Castrop-Rauxel weist mit 20,0 Prozent das stärkste Plus aller untersuchten Städte auf und rückt damit preislich zunehmend an das nahegelegene Dortmund heran. Mit einer durchschnittlichen Angebotsmiete von 7,33 Euro pro Quadratmeter bleibt die Ruhrgebietsstadt aber trotzdem weiterhin erschwinglich. Der deutliche prozentuale Anstieg erklärt sich somit auch durch das niedrige Ausgangsniveau.
Fast genauso stark haben sich Mietwohnungen in den nordrhein-westfälischen Städten Bocholt (8,75 Euro) und Kleve (8,42 Euro) sowie im niedersächsischen Nordhorn (8,52 Euro) verteuert (je +19,9 Prozent). Alle drei Städte liegen unmittelbar an der Grenze zu den Niederlanden, was darauf hindeuten könnte, dass diese verstärkt für grenzüberschreitende Pendler an Attraktivität gewinnen. Generell sorgt das deutlich höhere Mietpreisniveau in den Niederlanden dafür, dass Wohnungssuchende aus dem Nachbarland gerne auf günstigere grenznahe Orte in Deutschland ausweichen und somit zu den dortigen Mietanstiegen beitragen.
Das Mietpreisranking der 120 untersuchten Mittelstädte wird vom hessischen Bad Homburg vor der Höhe angeführt. Die Angebotsmiete einer Bestandswohnung in der wohlhabenden Kurstadt im Frankfurter Speckgürtel beträgt durchschnittlich 13,09 Euro pro Quadratmeter (+11,1 Prozent). Dahinter folgen Konstanz am Bodensee (12,88 Euro; +14,2 Prozent) sowie das südlich von Stuttgart gelegene Sindelfingen (12,52 Euro; +12,4 Prozent).
Am günstigsten wohnen Mieter hingegen in mehreren ostdeutschen Mittelstädten. Im sächsischen Plauen liegt die Angebotsmiete mit durchschnittlich 5,83 Euro (+9,9 Prozent) am niedrigsten, während in Zwickau (6,15 Euro; +9,6 Prozent) sowie im thüringischen Gera (6,18 Euro; +12,0 Prozent) die 6-Euro-Marke nur knapp überschritten wird.
Berechnungsgrundlage:
Datenbasis für die Berechnung der Mietpreise waren auf immowelt.de inserierte Angebote in 120 ausgewählten deutschen Mittelstädten. Die mittels hedonischer Verfahren errechneten Werte geben die Quadratmeterpreise von Bestandswohnungen (75 Quadratmeter, 3 Zimmer, 1. Stock, Baujahr 1990er-Jahre) zum 01.04.2026 sowie deren Entwicklung im Vergleich zum 01.04.2022 wieder. Bei den Mietpreisen handelt es sich um Nettokaltmieten bei Neuvermietung.
Private Vermieter stehen angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten zunehmend unter wirtschaftlichem Druck. Mit dem Gesetzesentwurf zur Mietrechtsreform schränkt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Handlungsspielräume privater Vermieter weiter ein. Die im Referentenentwurf vorgesehenen und vom Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) stark kritisierten Verschärfungen wurden teilweise abgemildert. Dennoch sind zusätzliche Kosten und sinkende Renditen für Eigentümer zu befürchten.
Mit dem aktuellen Gesetzentwurf für Mietrechtsänderungen (Mietrecht II) hat die Bundesregierung das Ziel, die Mietpreisbremse wirksamer werden zu lassen und den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern. Dabei schränkt sie die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Verwertung von Wohnraum auch für private Kleinvermieter ein. Im Vergleich zu dem Referentenentwurf, den Wohnen im Eigentum stark kritisiert hat, gibt es in dem Gesetzesentwurf erste Nachbesserungen. Diese sind jedoch nicht ausreichend. „Private Vermieter stellen mit 64,4 Prozent des Mietwohnungsbestands einen wesentlichen Teil des Mietwohnungsangebots in Deutschland bereit. Gleichzeitig ist die vermietete Immobilie für viele ein zentraler Baustein der privaten Altersvorsorge. Die geplanten Einschränkungen werden trotz der Nachbesserungen dazu führen, dass sich die Vermietung für diese Gruppe wirtschaftlich zunehmend weniger lohnt. Wir befürchten einen Rückzug privater Anbieter – mit spürbaren Folgen für das ohnehin knappe Wohnungsangebot“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE).
Es braucht eine ausgewogene Balance zwischen dem Schutz der Mieter vor missbräuchlichem Vorgehen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für private Kleinvermieter.
Der Gesetzesentwurf sieht – wie bereits der Referentenentwurf – die separate Ausweisung des Möblierungszuschlags vor. Der vorgesehene pauschale Prozentsatz, der künftig als Regelvermutung für einen angemessenen Zuschlag gelten soll, wurde dabei angehoben. „Positiv ist, dass der ursprüngliche Pauschalwert von fünf Prozent auf zehn Prozent erhöht wurde – schließlich tragen Vermieter auch die Kosten für Transport- und Aufbau der Möbel“, so von Möller. „Dennoch halten wir es für sachgerechter, den Zuschlag am tatsächlichen Wert der Möblierung einschließlich aller Nebenkosten zu orientieren, statt ihn pauschal an die Nettokaltmiete zu koppeln.“
Der Gesetzesentwurf sieht zudem eine Legaldefinition des „vorübergehenden Gebrauchs“ von Wohnraum vor und begrenzt diesen grundsätzlich auf maximal sechs Monate. Hintergrund ist, dass bei Kurzzeitvermietungen die Mietpreisbremse nicht gilt. Im Vergleich zum Referentenentwurf soll nun zusätzlich die Möglichkeit bestehen, das Kurzzeit-Mietverhältnis auf acht Monate auszuweiten – wenn beispielsweise ein Praktikum verlängert oder eine Prüfung verschoben wird.
Wohnen im Eigentum kritisiert die starre zeitliche Grenze. „Die Erweiterung auf acht Monate ändert an unserer kritischen Bewertung nichts“, so von Möller, „die feste Grenze berücksichtigt nicht ausreichend den Bedarf an flexiblem Wohnraum.“
Bei der Indexmiete (§ 557b BGB) plant das Ministerium eine Begrenzung der zulässigen Mieterhöhung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Der Referentenentwurf sah vor, dass die Indexmiete generell um nicht mehr als 3,5 Prozent steigen darf.
Nach dem neuen Gesetzentwurf soll in den Fällen, in denen die Indexmiete um mehr als 3 Prozent steigt, der darüber liegende Teil zur Hälfte auf die Miete aufgeschlagen werden dürfen.
Zwar ist die ursprüngliche Regelung des Referentenentwurfs etwas abgemildert worden. Dennoch werden damit private Vermieter, die selbst von Inflation betroffen sind und Mieteinnahmen häufig zur Altersvorsorge nutzen, zusätzlich belastet. Das widerspricht dem Ziel der Indexmiete.
„Hinzu kommt, dass der Verbraucherpreisindex die tatsächlichen Kostensteigerungen im Immobilienbereich ohnehin nur unzureichend abbildet, da Handwerkerleistungen und Kosten für Baustoffe schon seit Jahren noch höheren Preissteigerungen unterworfen sind“, so von Möller.
Besonders kritisch bewertet WiE, dass das Ministerium auch im aktuellen Gesetzesentwurf an der geplanten Ausweitung der sogenannten Schonfristregelung festhält. Künftig soll nicht nur die fristlose, sondern auch die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam werden, wenn die Mietrückstände innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeglichen werden.
Nach Auffassung des Verbands führt dies zu einer erheblichen Verschiebung des Kostenrisikos zulasten der Vermietenden. Zudem verursachen Räumungsklagen regelmäßig hohe Gerichts- und Anwaltskosten. Auch wenn Vermieter die Erstattung der Prozesskosten von den Mietern verlangen können, ist es eher unwahrscheinlich, dass letztere die Kosten aufbringen können, wenn sie bereits Probleme hatten, die Miete regelmäßig zu zahlen.
Auch die Interessengemeinschaft Haus & Grund Deutschland sieht in dem vom Bundeskabinett beschlossenen Mietrechtspaket einen enteignenden Eingriff in die private Altersvorsorge in Deutschland. Statt die Bürgerinnen und Bürger zu Investitionen in Mietwohnungen zu ermutigen, setze die Bundesregierung erneut auf gesetzliche Eingriffe, mehr Pflichten und wirtschaftliche Enteignung. Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke erklärt: „Die Bundesregierung stigmatisiert private Vermieter. Dabei sind die Privaten diejenigen, die bezahlbaren Wohnraum anbieten. Wer anderen Wohnraum zur Verfügung stellt, braucht Rechtssicherheit. Dieses Gesetz bewirkt das Gegenteil: Es macht Vermietung unattraktiver.“
Photovoltaikanlagen funktionieren am besten, wenn die Module frei von Schmutz, Staub, Moos und Flechten sind. Sobald es Frühling wird und die Sonne an Kraft gewinnt, lohnt sich aufgrund des anstehenden ertragsreichen Sommerhalbjahrs ein besonders genauer Blick auf die Anlage. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Schon mit bloßem Auge erkennt man, vor allem aus der Nähe, starke Verschmutzungen. Sie können dazu führen, dass die Solaranlage bis zu 15 Prozent weniger Leistung bringt. Ertragseinbußen kann man mit Hilfe einer App herausfinden, die die Erträge dokumentiert. Liegen die aktuellen Werte deutlich unter dem Soll, empfiehlt sich ein Solaranlagencheck. Auch die Anschlüsse und der Batteriespeicher sollten dabei unter die Lupe genommen werden. Eigentümer von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sollten aber in der Regel nicht selbst aufs Dach steigen, sondern das Prüfen und Reinigen Fachleuten überlassen. Bei Balkonsolaranlagen dagegen ist eine Reinigung in Eigenregie möglich.
Wie stark eine Photovoltaikanlage von Verschmutzung betroffen ist, hängt unter anderem von ihrem Standort ab. In der Nähe von Straßen oder Industrieanlagen ist die Verschmutzung durch Rußpartikel, Feinstaub und andere Schadstoffe oft recht hoch. In ländlichen Regionen sorgen Pollen, Moos und Vogelkot für verschmutzte Module. Für den Grad der Verunreinigung ist auch die Neigung des Daches von Bedeutung. Je flacher ein Dach, desto hartnäckiger bleiben unerwünschte Ablagerungen auf der Photovoltaikanlage liegen. Gerade Anlagen auf Dächern mit einer Neigung von unter 15 Grad müssen öfter geprüft werden. Dort ist der Selbstreinigungseffekt durch Regen geringer – das wirkt sich negativ auf die Leistung der Anlage aus.
Der Solaranlagencheck erfolgt am besten nach dem Winter. Im Frühjahr erzeugt eine Solaranlage deutlich mehr Strom als in den Wintermonaten. Im Dezember und im Januar liefert sie nur etwa fünf Prozent ihres Jahresertrages. Ab März, wenn die Sonnenstunden in Deutschland wieder zunehmen, steigt die Stromproduktion dagegen deutlich an. Von März bis September erreichen die Anlagen dann 80 Prozent ihres Jahresertrages. Sie vor dieser Phase prüfen zu lassen, sorgt dafür, dass der Ertrag der sonnigen Monate voll ausgeschöpft werden kann.
Wer wissen will, ob die hauseigene Photovoltaikanlage gut funktioniert, sollte an einem sonnigen Frühlingstag den Stromertrag prüfen. Das geht bei fast allen Anlagen ganz einfach mit der passenden App. Diese zeigt unter anderem die aktuelle Leistung an und damit, wie viel Strom die Anlage gerade erzeugt. Wenn die Werte unter den Soll-Erträgen liegen, kann das ein Hinweis darauf sein, dass Verschmutzungen oder andere Störungen die Leistung beeinträchtigen. Einen guten Anhaltspunkt liefern Vergleiche mit den Zahlen aus dem Vorjahr – gegebenenfalls abgeglichen um die ort- und jahresspezifischen Sonnenstundenzahlen. Eine weitere typische Funktion von Solaranlagen-Apps sind auch Fehler- und Störungsmeldungen, also Hinweise, wenn der Wechselrichter ausfällt oder die Anlage ungewöhnlich wenig Strom produziert.
Egal ob aus dem Dachfenster, per Foto oder Drohne – der scharfe Blick auf die Solarmodule zeigt, wie verschmutzt sie sind. Was Eigentümerinnen und Eigentümer in der Regel nicht selbst übernehmen sollten, ist der Gang aufs Dach. Hier empfiehlt es sich, Fachleute zu beauftragen, die den Zustand der Solarmodule professionell prüfen und bei Bedarf reinigen. Gut zu wissen: Die Kosten dafür kann man von der Steuer absetzen.
Neben den Modulen checken die Experten alle elektrischen Anschlüsse einer Anlage, inklusive Verkabelungen und Verglasungen. Einige Handwerkende setzen dafür Thermografieaufnahmen ein. Diese werde per Drohne gemacht. Mit ihnen erkennt man sogenannte Hotspots, das sind fehlerhafte Stellen an den Modulen. Darüber hinaus prüfen die Fachleute die Funktion des Wechselrichters.
Da Photovoltaikanlagen wartungsarm, sind, muss die Anlage nicht jährlich geprüft werden. Alle drei, vier Jahre reicht aus. Häufig bieten Fachhandwerksbetriebe für ihre Inspektionen einen vorher vereinbarten Rhythmus an. Fachhandwerker, die Solaranlagenchecks durchführen, findet man in Solarfachfirmen, Elektro-Innungsbetrieben, oder dem Installationsbetrieb, der die Anlage auf dem Dach errichtet hat. Auch der Batteriespeicher kann bei diesem Check geprüft werden.
Auch solarthermische Anlagen sollten im Frühling gecheckt werden. Laien können dafür einen einfachen Fühltest machen. Voraussetzung ist ein sonniger Tag. Zuerst berührt man die Leitung, die aus dem Sonnenkollektor herausführt. Sie muss sich wärmer anfühlen als die Leitung, die in den Kollektor hineinführt. Außerdem sollte die Pumpe ein leises surrendes Geräusch erzeugen. Dieser Test sagt aber noch nichts darüber aus, wie gut die Anlage läuft; er zeigt nur, dass sie in Betrieb ist. Ein Blick auf den Wärmemengenzähler lässt Rückschlüsse über die Sonnenertrag zu. Wie bei der Photovoltaikanlage sollte man die aktuellen Erträge mit den Vorjahreszahlen vergleichen. Fachleute prüfen darüber hinaus die Kollektoren, die Umwälzpumpe, den Frostschutz und die Regelung.
Mit den ersten sonnigen Tagen lohnt sich auch ein prüfender Blick auf die Balkonsolaranlage. Sie müssen selten gereinigt werden. Befindet sich der Balkon aber beispielsweise an einer stark befahrenen Straße, neben einem ungeteerten Feldweg oder sind viele Balkonpflanzen in der Nähe, können sie schneller verschmutzen. Lagern sich Abgase, Staub, Pollen oder gar Erde sichtbar an den Modulen ab oder bildet sich Moos, empfiehlt sich eine Reinigung.
Ist das Modul vom Balkon oder von der Terrasse aus gut erreichbar, können Eigentümer selbst aktiv werden. Grober Schmutz lässt sich vorsichtig mit der Hand oder einem weichen Besen entfernen. Anschließend genügt ein haushaltsüblicher Schwamm, idealerweise mit der weichen Seite, oder ein Tuch. Bei flexiblen Modulen mit Kunststoffoberfläche sollte ausschließlich ein weiches Tuch zum Einsatz kommen. Am Ende sollte man das Modul mit einem Geschirrtuch oder einem Microfasertuch vorsichtig trockenreiben.
Als Reinigungsmittel eignen sich Wasser mit etwas Spülmittel oder handelsüblicher Glasreiniger. Auf aggressive Putzmittel und Metallschwämme sollte unbedingt verzichtet werden. Sie können die Oberfläche zerkratzen und zu einer dauerhaften Minderung des Stromertrags führen. Auch Hochdruckreiniger sind tabu, sie können die Elektronik beeinträchtigen. Gereinigt wird am besten bei milden Temperaturen. In der prallen Sonne und bei großer Hitze trocknet das Wasser zu schnell, dann entstehen Streifen. Für die Reinigung muss die Anlage nicht zwingend vom Netz getrennt werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann den Stecker dennoch ziehen.
Im Zuge des Checks empfiehlt sich zudem ein kurzer Blick auf die Technik. Sitzt der Stecker fest in der Steckdose? Sind alle Kabel unbeschädigt und korrekt angeschlossen? Leuchtet der meist auf der Rückseite des Moduls angebrachte Wechselrichter grün, arbeitet die Anlage normal. Rotes oder grün-rotes Leuchten weist auf eine Störung hin. Bei sichtbaren Schäden an Kabeln oder Steckern sollten Fachleute hinzugezogen werden.
Unter wettercockpit.zukunftaltbau.de lassen sich mit wenigen Klicks die Wetterdaten der nächstgelegenen Wetterstation darstellen. Damit können die aktuellen Sonnenstunden mit denen der vergangenen Jahre verglichen werden, um den aktuellen Solarertrag ins Verhältnis zu setzen. Ein Blick bis zu 20 Jahre zurück ist möglich.
Der Schutz des eigenen Zuhauses vor Einbruch und Diebstahl ist für Eigentümer und Mieter von oft existentieller Bedeutung. Um wirksamen Schutz zu gewährleisten, braucht es nicht nur entsprechende technische Vorrichtungen, sondern auch Rechtssicherheit. Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nach Anpassungen im Mietrecht sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen praxisnäher – und durch die aktuelle Rechtsprechung weiter konkretisiert. Um was es dabei konkret geht, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD.
Bauliche Veränderungen können per Mehrheitsbeschluss beschlossen oder einzelnen Eigentümern gestattet werden. Für so genannte privilegierte Maßnahmen wie Einbruchschutz besteht ein Individualanspruch; die Kosten trägt grundsätzlich der verlangende Eigentümer. Der Bundesgerichtshof stellte am 9. Februar 2024 klar: Privilegierte bauliche Veränderungen sind regelmäßig angemessen und nur bei atypischen, erheblichen Nachteilen abzulehnen.
Mieter können vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen zum Einbruchschutz verlangen, sofern diese zumutbar sind. Eine automatische Kostenübernahme durch den Vermieter ist damit jedoch nicht verbunden.
Laut aktueller Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2024 bundesweit 78.436 Wohnungseinbrüche (inklusive Versuche) registriert (2023: 77.819). Hinzu kamen 107.861 Diebstähle aus Keller-, Dachbodenräumen und Waschküchen. Rund jede zweite Tat blieb im Versuch stecken. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert die Versicherungsleistungen 2024 auf rund 350 Millionen Euro, bei durchschnittlich etwa 3.800 Euro Schaden pro Einbruch.
Engel-Lindner betont: „Sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren von geeigneten Gegenmaßnahmen: Mieter und selbstnutzende Eigentümer gewinnen Sicherheit, vermietende Eigentümer schützen ihre Bewohner und steigern zugleich den Wert ihrer Immobilie.“
Sobald Hausflur, Nachbarbereiche oder öffentlicher Raum erfasst werden, ist Videoüberwachung rechtlich konfliktträchtig.
Außenbeleuchtung mit Bewegungsmeldern an Zugängen, Wegen, Einfahrten und Hintereingängen installieren.
Unbekannte Zeichen fotografieren, entfernen und das Umfeld beobachten; bei konkretem Verdacht Polizei informieren.
Keine gekippten Fenster. Mechanische Nachrüstung (z. B. Zusatzschlösser, Pilzkopfverriegelungen, Querriegel) erhöht den Widerstand deutlich.
Nachts schließen, tagsüber nicht dauerhaft geschlossen halten. Bei Abwesenheit helfen Zeitschaltuhren oder Nachbarschaftshilfe.
Kontakte, Sensoren und Alarmanlagen einsetzen; Zuständigkeiten klären und Systeme sicher konfigurieren (Updates, starke Passwörter, getrenntes IoT-WLAN, datensparsame Einstellungen).
Kellertüren, Nebeneingänge und leicht zugängliche Bereiche besonders schützen – gerade angesichts der hohen Nebenraumdiebstähle und attraktiver Gegenstände wie E-Bikes. Keine „Aufstiegshilfen“ wie Leitern oder Möbel im Außenbereich stehen lassen.
„Wer Einbruchschutz jetzt rechtssicher plant und konsequent umsetzt – in der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss oder im Mietverhältnis mit Zustimmung – senkt das Risiko deutlich und schützt zugleich Bewohner wie Immobilienwert“, so Engel-Lindner abschließend.